Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Grundzüge und Entscheidungen zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
von Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Kanzlei für Vertriebsrecht und Handelsvertreterrecht.
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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Der Ausgleichsanspruch des
Handelsvertreters ist in § 89 b HGB geregelt und gehört systematisch zum
Handelsvertreterrecht, das wiederum dem Vertriebsrecht zuzuordnen ist. Nach
einem oft zitierten Ausspruch dreier Kammervorsitzender des Landgerichts
München bietet das HGB „wohl keine unpräzisere und regelmäßig bezüglich Grund
und Höhe ‚streitigere’ Bestimmung als § 89 b HGB mit oft sehr hohen
Klageanträgen und jahrelangen Prozessen“ (Kainz, Lieber und Puszkajler in
Betriebs-Berater 1999, Seite 434, 436).
Grundgedanke der gesetzlichen
Regelung, Rechtsquellen
Der Ausgleichsanspruch soll dem
Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden Vorteil des
Unternehmers eine Gegenleistung verschaffen. Der Vorteil des Unternehmers liegt
dabei in der fortdauernden Nutzung des vom Handelsvertreter geschaffenen
Kundenstamms auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages. Diese
zusätzliche Vergütung des Handelsvertreters wird dem Grunde und der Höhe nach
weitgehend durch Billigkeitsgesichtspunkte bestimmt.
Anspruchsgrundlage ist § 89 b HGB.
Diese Norm setzt Art. 17 Absatz 2 der „Richtlinie des Rates der EG vom
18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
betreffend die selbständigen Handelsvertreter“ (86/653/EWG) um.
Im Bereich der
Versicherungsvertreter wird der Ausgleichsanspruch in der Praxis oft nach den
so genannten „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“
abgewickelt, die für verschiedene Versicherungssparten existieren. Diese
„Grundsätze“ dienen der Vereinfachung der Anspruchsberechnung. Sie haben keinen
Rechtsnormcharakter.
Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind unter
anderem hauptberufliche Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB,
hauptberufliche Versicherungsvertreter bzw. Bausparkassenvertreter und
Tankstellenhalter. Unter gewissen Voraussetzungen kann Vertragshändlern,
Franchisenehmern und Kommissionsagenten ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b
HGB zustehen.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf
Ausgleich haben Makler, angestellte Reisende und Vertreter im Nebenberuf.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 89 b HGB enthält mehrere
Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, damit der
Handelsvertreter eine Ausgleichszahlung erhält:
Vertragsbeendigung
Der Ausgleichsanspruch entsteht erst
mit Beendigung des Handelsvertretervertrages. Der Beendigungsgrund (unter
anderem Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ablauf der vereinbarten Befristung) ist
grundsätzlich gleichgültig, es sei denn, er führt zu einem gesetzlich
geregelten
Anspruchsausschluss
Das Gesetz sieht vor, dass in den
Fällen, in denen der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis kündigt,
grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch entsteht. Davon macht der Gesetzgeber
allerdings wieder eine Ausnahme für Fälle, in denen die Kündigung aus alters-
oder krankheitsbedingten Gründen erfolgt oder ein Verhalten des Unternehmers
dem Handelsvertreter begründeten Anlass für den Ausspruch der Kündigung gegeben
hat. Greift diese Ausnahme, besteht ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach.
Weiter ist der Ausgleichsanspruch
ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und
der Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des
Handelsvertreters zugrunde lag. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein,
wenn der Handelsvertreter während des laufenden Vertragsverhältnisses
Konkurrenzprodukte vertreibt.
Schließlich ist der
Ausgleichsanspruch in einer dritten Fallgruppe ausgeschlossen, wenn auf Grund
einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein
Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt. In
diesen Fällen geht der Gesetzgeber (ohne dass dies Voraussetzung wäre) davon
aus, dass der ausscheidende Handelsvertreter von dem eintretenden Dritten einen
finanziellen „Ausgleich“ erhält.
Geltendmachung des Anspruchs
Der Handelsvertreter muss den
Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend
machen. Tut er dies nicht, verfällt der Anspruch unwiderruflich.
Zur Geltendmachung des Anspruchs
genügt es, dem Unternehmer deutlich zu verstehen zu geben, dass ein Ausgleich
beansprucht wird. Zur Geltendmachung ist keine Bezifferung der Höhe des
Anspruchs notwendig. Aus Gründen der Beweiserleichterung sollte die
Geltendmachung schriftlich und mit Zugangsnachweis erfolgen.
Provisionsverluste
Infolge der Vertragsbeendigung
müssen dem Handelsvertreter zukünftig Provisionsverluste aus bereits
abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften entstehen.
Verluste aus bereits abgeschlossenen
Geschäften können dem Handelsvertreter nur entstehen, wenn im Handelsvertretervertrag
vereinbart wurde, dass dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung keine
Provisionen mehr zustehen sollen (sog. Provisionsverzichtsklausel). Dies ist
vor allem im Versicherungsvertreter-Bereich zu beachten.
Verluste aus künftig zustande
kommenden Geschäften sind vor allem im Bereich des Warenvertriebs Grundlage für
die Ausgleichsberechnung.
Provisionsverluste sind nur insoweit
zu berücksichtigen, als sie Geschäfte mit vom Handelsvertreter während der
Vertragslaufzeit neu geworbenen Kunden betreffen. Des Weiteren müssen diese
Kunden Dauerkunden sein, das heißt auch in Zukunft Geschäftsabschlüsse erwarten
lassen. Liegen diese Voraussetzungen nicht, besteht auch kein
Ausgleichsanspruch.
Sind allerdings Provisionsverluste
vorhanden, werden diese auf einen bestimmten Zeitraum in der Zukunft,
beispielsweise vier Jahre, prognostiziert. Prognosegrundlage sind dabei
grundsätzlich die Provisionen, die der Handelsvertreter im letzten Vertragsjahr
aus Geschäften mit von ihm geworbenen Kunden erhalten hat. Bei der Prognose
wird üblicherweise eine so genannte Abwanderungsquote berücksichtigt, da im
Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass der Unternehmer den vom
Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm über den gesamten Prognosezeitraum
behält.
Unternehmervorteile
Regelmäßig ist davon auszugehen,
dass die Höhe der Provisionsverluste des Handelsvertreters der Höhe der dem
Unternehmer verbleibenden Vorteile entspricht. Etwas anderes gilt aber dann,
wenn der Unternehmer mit der Vertragsbeendigung seinen Betrieb insgesamt
stilllegt oder der vom Handelsvertreter geschaffene Kundenstamm dem Unternehmer
aus sonstigen, bei Vertragsende absehbaren Gründen keine Vorteile mehr bringt.
Billigkeit
Grundsätzlich entspricht der aus
Provisionsverlusten und Unternehmervorteilen ermittelte Ausgleich der
Billigkeit. Anerkannt ist aber, dass der ermittelte Betrag abzuzinsen ist, da
Verluste und Vorteile abgegolten werden sollen, die erst in der Zukunft
entstehen. Für die Abzinsung stehen die Hoffmann’sche Formel oder die
Abzinsungsmethode nach Gillardon zur Verfügung.
Im Rahmen der Billigkeit können des
Weiteren alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Hat der
Unternehmer beispielsweise eine Altersversorgung des Handelsvertreters
(mit-)finanziert, kann dies einen Billigkeitsabschlag rechtfertigen.
Begrenzung der Höhe des
Ausgleichsanspruchs
Übersteigt der anhand vorstehender
Voraussetzungen ermittelte Ausgleichsbetrag den Jahresdurchschnitt der vom
Handelsvertreter in den letzten fünf Vertragsjahren vereinnahmten Provisionen
und sonstigen Vergütungen, ist der Ausgleichsanspruch auf diesen
Jahresdurchschnitt begrenzt. Für Versicherungsvertreter gilt als Obergrenze das
Dreifache der Jahresdurchschnittsprovision.
Unabdingbarkeit
Der Ausgleichsanspruch kann vor
Vertragsende weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Vertragliche
Vereinbarungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam.
Autor: RA Mathias Effenberger Dieser Artikel ist sinngemäß auch veröffentlicht bei Wikipedia: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters "de.wikipedia.org/wiki/Ausgleichsanspruch_des_Handelsvertreters"
Mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters finden Sie auch hier.
Mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters finden Sie hier.
Mehr Informationen zu den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters finden Sie hier.
Mehr Informationen zu den Grundsätzen zur Errechung der Höhe des Ausgleichsanspruchs des Bausparkassenvertreters finden Sie hier.
Mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers finden Sie hier.
Mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers finden Sie hier.
Mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters finden Sie hier.
Mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Eigenkündigung und Krankheit finden Sie hier.
Die Anwaltskanzlei ist seit ihrer Gründung 1970 durch Dr. jur. Wolfram Küstner, Rechtsanwalt in Göttingen, ausschließlich tätig auf den Gebieten des gesamten Außendienst- und Vertriebsrechts.
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